a) Es ist umstritten, ob beim projektierten Bauvorhaben die geplanten vorspringenden Gebäudeteile auf der Ostseite von Haus C wie auch auf der Nordseite von Haus D als abstandsprivilegierte vorspringende Gebäudeteile gelten und somit der kleine Grenzabstand gegenüber der Nachbarparzelle Port Grundbuchblatt Nr. I.________ resp. Nr. J.________ eingehalten ist. Der kleine Grenzabstand beträgt in der Mischzone A3 (M3) 4.00 m (Art. 4 Abs. 1 GBR12). Vorspringende Gebäudeteile dürfen bis maximal 2.00 m in den Grenzabstand hineinragen (Art. 4 Abs. 2 Bst. e GBR).