Das Rechtsamt der BVD hat in seiner Verfügung vom 3. August 2021 auf diese Diskrepanz hingewiesen und den Verfahrensbeteiligten in Aussicht gestellt, dass die BVD im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beabsichtigt, Ziffer 4.1.1 der Gesamtbaubewilligung von Amtes wegen zu korrigieren. Weiter forderte das Rechtsamt die Beschwerdegegnerinnen auf, einen revidierten Situationsplan gemäss der Projektänderung vom 20. Oktober 2020 einzureichen. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern.