Mit der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung wird der Beschwerdeführer lediglich über das Ergebnis der formellen und materiellen Prüfung seines Baugesuchs informiert und er erhält Gelegenheit, sich dazu zu äussern bzw. mitzuteilen, ob er angesichts der abschlägigen Stellungnahme des AGR an seinem Baugesuch festhalten will. Allein der Umstand, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein unerwünschtes Ergebnis droht, stellt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, steht doch dem Beschwerdeführer im Falle eines Bauabschlags der Rechtsmittelweg offen. Somit ist die fragliche verfahrensleitende Verfügung nicht selbstständig anfechtbar.