2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. April 2021 Beschwerde bei der der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Baubewilligung für die nötige Dachsanierung sei zu erteilen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG2). Es machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass Zwischenverfügungen grundsätzlich erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden könnten. Es gab ihm Gelegenheit, mitzuteilen, ob