Wie das Baubewilligungsdekret ausdrücklich festhält, tragen die Baugesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens (Art. 52 Abs. 1 BewD). Wer ein Baugesuch einreicht, trägt die dabei entstehenden Kosten und das Risiko für einen Bauabschlag. Dies gilt selbst für den Fall, dass die zuständige Behörde eine Voranfrage positiv beantwortet hat.10 Damit wird dem Verursacherprinzip Rechnung getragen, wonach derjenige, der Aufwand verursacht, diesen auch bezahlen soll.11 Zudem hat die Stadt Burgdorf die Beschwerdeführerin mehrmals darauf hingewiesen, dass ihr Projekt nicht bewilligungsfähig sei, und zwar auch nach der Projektänderung.12