Die Grundgebühr bemisst sich nach den Baukosten (Promilleansatz). Der Gemeinderat setzt eine Mindestgebühr fest (Art. 14 Abs. 2 AGebR). Besondere Aufwendungen im Sinn von Absatz a Buchstabe b sind alle Aufwendungen, die nicht in allen Verfahren anfallen, wie namentlich Aufwendungen für Brandschutz- oder anderen Auflagen, besondere Bewilligungen, das Einholen von Fachberichten, Einigungsverhandlungen, Augenscheine und dergleichen (Art. 14 Abs. 3 AGebR).