b) Die Stadt Burgdorf hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i. V. m. Art. 51 Abs. 3 BewD sowohl ein Gebührenreglement5 (nachfolgend AGebR) als auch eine Gebührenverordnung6 (nachfolgend GebV Burgdorf) erlassen. Verwaltungsgebühren schuldet, wer die Leistung veranlasst (Art. 11 AGebR). Die Gebühren für Baubewilligungsverfahren bestehen a) aus einer Grundgebühr für die Prüfung und Behandlung des Baugesuchs mit Einschluss der Sekretariatsarbeiten und b) aus Aufwandgebühren oder Pauschalen für besondere Aufwendungen, die mit der Grundgebühr nicht abgegolten sind (Art. 14 Abs. 1 AGebR). Die Grundgebühr bemisst sich nach den Baukosten (Promilleansatz).