6. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 16. April 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie akzeptiert den Bauabschlag, will jedoch die ihr auferlegten Kosten nicht übernehmen und beantragt diesbezüglich sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 23. März 2021. 7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion