2. Mit Schreiben vom 5. März 2020 teilte die Stadt Burgdorf der Beschwerdeführerin mit, mit der geplanten Sichtschutzwand in Kombination mit dem Autoabstellplatz könne die Sicherheit auf der öffentlichen Strasse nicht gewährleistet werden, weshalb sie das Bauvorhaben im Moment nicht als bewilligungsfähig erachte. Sie setzte Frist bis am 5. Juni 2020 zur Behebung der formellen und materiellen Mängel und drohte die Rechtsfolgen von Art. 18 BewD1 an (Abschreiben, Nichteintreten bzw. Abweisen).