So ist die Komplexität der technischen Fragestellungen eher bei der Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Und alleine aufgrund der langen Verfahrensdauer, wobei das Verfahren zweimal während insgesamt drei Jahren sistiert war, ist kein überdurchschnittlicher Zeitaufwand entstanden. Zudem sind die Beschwerdeführenden hinsichtlich der zweiten Sistierung unterlegen (vgl. Verfügung vom 12. April 2024) und können den in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwand nicht geltend machen. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand somit als durchschnittlich zu werten.