Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG26). Die Beschwerdeführenden machen einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand geltend und begründen dies mit komplexen technischen Fragestellungen, diversen Parteien, langer Verfahrensdauer und Projektänderung durch die Gegenpartei. Diese Argumentation überzeugt nur teilweise. So ist die Komplexität der technischen Fragestellungen eher bei der Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen.