Die Projektänderung ist daher nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben. Der Projektänderung wird der Bauabschlag erteilt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen. 4. Kosten