h) Somit verstösst das Bauvorhaben gegen Art. 9 BauG bzw. Art. 17 BauV. Inwiefern es darüber hinaus die eigenständige kommunale Bestimmungen von Art. 9 Abs. 3 GBR verletzt, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Somit stellt sich auch nicht die Frage nach der Gemeindeautonomie, bei der Auslegung und Anwendung kantonaler Bauvorschriften kommt der Gemeinde keine Autonomie zu. Abgesehen davon hat sich die Gemeinde hier ohnehin nicht überzeugend zur ästhetischen Einordnung geäussert, sondern selber den Beizug der OLK «im Bedarfsfall» angeregt.