Eine ästhetisch begründete Höhenbegrenzung für die vorgesehene Mobilfunkanlage der Beschwerdegegnerin hat hier kein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot zur Folge. Auch mit einer Antenne von 20 m ist eine Mobilfunkversorgung zweifellos möglich, wenn auch nicht mit der von der Beschwerdegegnerin gewünschten Leistung und damit nicht mit der von ihr angestrebten Abdeckung. Dass die Beschwerdegegnerin zur Schliessung ihrer Versorgungslücke aufgrund der Höhenbegrenzung für den vorliegenden Standort möglicherweise einen weiteren Antennenstandort benötigt, stellt die Erfüllung ihres Versorgungsauftrags nicht in Frage. Das macht die Beschwerdegegnerin auch nicht geltend.