Die geplante Mobilfunkanlage hat sich damit ebenfalls – wenn auch in reduziertem Umfang – an die bestehenden Ästhetikbestimmungen zu halten. Dies gilt selbst dann, wenn der Umgebung keine besondere Schutzwürdigkeit zukommt und kein geschütztes Ortsbild oder historisches Gebäude betroffen ist. So haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE, heute BVD) für 26 bzw. 30 m hohe Mobilfunkantennen in zweigeschossigen Wohn- oder Gewerbezonen ohne besondere Schutzwürdigkeit allein aufgrund der Höhe, der dadurch markanten Erscheinung und der massiven Überragung der umliegenden Bauten und angrenzenden Hügelzüge die Baubewilligung verweigert.22