Entsprechend können die Ästhetikbestimmungen, welche primär auf Gebäude zugeschnitten sind, nicht uneingeschränkt zur Anwendung gelangen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass solche grundsätzlich zonenkonformen Antennenanlagen unbesehen der bestehenden Umgebung und ohne jegliche Berücksichtigung der Ästhetikvorgaben realisiert wer- 20 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9–10 N. 29 21 Vgl. die Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination zwischen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchen- direktion des Kantons Bern und den Mobilfunkbetreibern, Art. 2 Abs. 1 (abrufbar unter: www.bauen.dij.be.ch > Arbeitshilfen/Vorlagen)