Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, bei der Prüfung der Reduktion der Masthöhe um 5 m am streitgegenständlichen Standort habe sich ergeben, dass eine Höhenreduktion des Mastes aufgrund der Vorgabe, dass an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) der Anlagegrenzwert eingehalten werden müsse, zu einer zu grossen Leistungseinbusse führen würde. Deshalb stelle eine Mastreduktion keine Option dar. Auch dabei übersieht die Beschwerdegegnerin, dass sich aus der Mobilfunkkonzession und dem damit verbundenen Versorgungsauftrag kein Rechtsanspruch auf Erstellung einer einzigen Mobilfunkanlage zur Schliessung einer Versorgungslücke an einem bestimmten Standort ableiten lässt.