Die Beschwerdegegnerin macht dazu in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2025 geltend, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass eine Verschiebung des Standorts nach Westen in Richtung der Gleise wegen einer ARA-Anschlussleitung auf der Standortparzelle nicht möglich sei. Ebenso falle eine Verschiebung nach Osten ausser Betracht. Entsprechend sei die bestmögliche Position auf der Standortparzelle gewählt worden, weshalb am bisherigen Standort festgehalten werde.