die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung; die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum; Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass sie die vorhandene Umgebung nicht beeinträchtigen und ein natürlicher und guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht; die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge (Art. 9 Abs. 4 GBR).