Das Baureglement der Gemeinde Walkringen enthält folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht (Art. 9 Abs. 3 GBR12). Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: Die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes; die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung; Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen; die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung;