Die Gemeinde hat in ihrem Amtsbericht vom 5. August 2020 zur Einpassung in das Ortsbild ausgeführt, die Bauparzelle befinde sich weder im Landschaftsschutzgebiet noch im Landschaftsschongebiet. Um eine Einordnung in die Umgebung zu gewährleisten, sei nach Art. 9 BauG entsprechend Rücksicht zu nehmen. Die Farbgebung sei bei der Baupolizeibehörde vor der Erstellung zu bemustern. Im Bedarfsfall sei eine Fachstelle (z.B. die OLK) zur Beurteilung beizuziehen. Ein Antennenverbot sei nach dem Kommentar zu Art. 10 BauG nicht zulässig.