Es sei unbestritten, dass sich Antennenmasten nicht durch bauliche Schönheit auszeichneten. Würde man das Ästhetikgebot jedoch allzu eng anwenden, resultierte daraus ein flächendeckendes Verbot von Mobilfunkantennen, was raumplanungs- und fernmelderechtlich problematisch wäre. Unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen werde die Antenne von der Bauherrschaft bestmöglich integriert. In unmittelbarer Nähe des Standorts befänden sich nebst der Hauptstrasse die Bahngleise. Diese würden von Strommasten umsäumt. Die Antenne würde also nicht gänzlich allein inmitten einer unberührten und schützenswerten Umgebung stehen.