c) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Gesamtentscheid ausgeführt, die Gemeinde Walkringen habe in ihrem Baureglement keine Spezialvorschriften betreffend Mobilfunkanlagen erlassen. Eine Mobilfunkanlage lasse sich unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne Weiteres mit einem Gebäude oder Gebäudeteil vergleichen, auf welche die Ästhetiknormen primär zugeschnitten seien. Das Erscheinungsbild einer Mobilfunkanlage sei vor allem durch die technischen Gegebenheiten bedingt und die Gestaltungsmöglichkeiten der Mobilfunkbetreiberinnen seien sehr begrenzt. Es sei unbestritten, dass sich Antennenmasten nicht durch bauliche Schönheit auszeichneten.