Insgesamt liege somit aus objektiver Sicht keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds vor. Der entsprechende Entscheid der Vorinstanz liege innerhalb des kommunalen Ermessensspielraums. Die Rechtsmittelinstanz dürfe nur dann eingreifen, wenn sich die kommunale Baubehörde von unsachlichen Erwägungen habe leiten lassen oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt habe, was vorliegend nicht der Fall sei.