Hier präsentiere sich die Umgebung heterogen. Unmittelbar angrenzend befinde sich eine Bahnanlage mit Bahnübergang inklusive Schranken sowie entsprechende Fahrleitungsmasten. Die projektierte Anlage trete daher nicht störend in Erscheinung. Auch das Bundesgericht habe festgehalten, dass nicht einzig auf die blosse Sichtbarkeit bzw. Wahrnehmbarkeit einer Anlage abgestellt werden dürfe. Vielmehr müsse das Bauvorhaben den Gesamteindruck, der sich aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Gebäude unter sich und ihrer Umgebung ergebe, erheblich stören, damit sich ein Bauabschlag rechtfertige.