Bei der Beurteilung sei nicht auf ein beliebiges subjektives Empfinden abzustellen, sondern die Anlage müsste das Ortsbild objektiv übermässig beeinträchtigen, was nicht der Fall sei. Bei der Beurteilung dürften keine allzu hohen Anforderungen an die Ästhetik gestellt werden, da einer Mobilfunkantenne praktisch an jedem Standort etwas Störendes anhafte. Als Infrastrukturanlage werde eine Mobilfunkantenne von einem durchschnittlichen Betrachter als Begleiterscheinung der heutigen Zivilisation akzeptiert, soweit eine durchschnittliche Anlage vorliege und sich deren Höhe auf das funktechnisch nötige Minimum beschränke. 10 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)