b) Die Beschwerdegegnerin bestreitet eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds. Der Standort einer Mobilfunkanlage könne von der Betreiberin nicht frei gewählt werden, sondern müsse sich immer im Bereich der zu schliessenden Netzlücke befinden. Zudem müssten die Im- missions- und Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden. Hinzu komme, dass nur ein eingeschränkter Kreis von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bereit sei, sein Grundstück für eine Mobilfunkanlage zur Verfügung zu stellen.