Der Standort sei mitten im Dorf am tiefsten Punkt und damit denkbar schlecht gewählt. Würde sie an einem höheren Standort gebaut, müsste sie nicht 25 m hoch sein. Dementsprechend gäbe es etliche besser geeignete Standorte in Bigenthal, an welcher die Anlage erheblich weniger störend wäre. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz obliege die Beurteilung der Einwirkung auf das Ortsund Landschaftsbild trotz der Gemeindeautonomie nicht der Gemeinde. Diese Autonomie greife nur in Bezug auf die von ihr erlassenen Bestimmungen. Hier würden aber auch kantonale Vorschriften (Art. 9 BauG und Art. 17 BauV10) verletzt.