a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Vorschriften zum Schutz des Ortsund Landschaftsbilds. Zunächst machen sie geltend, die Beschwerdegegnerin habe als Baugesuchstellerin darzutun, wie sich ihr Bauvorhaben in die Umgebung einfüge, so dass eine gute Gesamtwirkung entstehe. Da eine solche Begründung in den Baugesuchsunterlagen fehle, sei schon deshalb der Bauabschlag zu erteilen. 8 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32–32d N. 12a 9 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32–32d N. 13 f.