Dass vom abgeänderten Projekt nicht nur die Verfahrensbeteiligten betroffen sind und deshalb eine neue Publikation erforderlich wäre, steht entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden dem Vorliegen einer Projektänderung nicht entgegen. Auf eine erneute Publikation der Projektänderung kann jedoch mit Blick auf die weiteren Ausführungen verzichtet werden, die Projektänderung ist ohnehin nicht bewilligungsfähig. 3. Orts- und Landschaftsbild