Somit wurde das Bauvorhaben zwar geändert, ist aber in seinen Grundzügen gleichgeblieben, womit eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD vorliegt. Daran ändern auch die neu vorgesehenen adaptiven Antennen mit Korrekturfaktor nichts. Auch dadurch wurde kein Hauptmerkmal des Bauvorhabens wesentlich verändert. Dass vom abgeänderten Projekt nicht nur die Verfahrensbeteiligten betroffen sind und deshalb eine neue Publikation erforderlich wäre, steht entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden dem Vorliegen einer Projektänderung nicht entgegen.