Zusätzliche öffentliche Interessen sind berührt, wenn die Änderung neue (bzw. andere) oder weiter gehende Einwirkungen auf Anliegen des allgemeinen Wohls verursacht. Für die Rechtshängigkeit und damit für das anwendbare Recht bleibt bei einer Projektänderung grundsätzlich der Zeitpunkt der ursprünglichen Baueingabe massgebend.9