43 Abs. 3 BewD). Bei Projektänderungen, die erst im Stadium des Beschwerdeverfahrens vor der BVD vorgenommen werden, sind grundsätzlich nur noch jene Einsprechenden anzuhörende «Beteiligte», die sich am Beschwerdeverfahren beteiligen. Anders ist es nur bei Projektänderungen, die ehemalige Einsprechende oder bisher nicht Beteiligte neu berühren könnten; sie sind auch ihnen mitzuteilen. Zusätzliche öffentliche Interessen sind berührt, wenn die Änderung neue (bzw. andere) oder weiter gehende Einwirkungen auf Anliegen des allgemeinen Wohls verursacht.