a) Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ein angepasstes Standortdatenblatt vom 1. Mai 2025 (Revision: 3.0) ein. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass es sich dabei um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD handelt. Während die äusserlichen Veränderungen möglicherweise tatsächlich eine Projektänderung darstellten, könne dies für die technischen Anpassungen auf keinen Fall angenommen werden. Insbesondere der Umstand, dass neu drei adaptive Antennen mit Korrekturfaktor zum Einsatz kommen sollten, sprenge den Rahmen einer Projektänderung. Vom abgeänderten Projekt seien zudem nicht nur die Verfahrensbeteiligten betroffen.