b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Aus den vorhandenen Unterlagen ist nicht erkennbar, wer sich alles als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat. Für einige der Beschwerdeführenden ist aber erkennbar, dass sie Einsprache erhoben haben. Mit diesen Einsprachen sind sie nicht durchgedrungen, womit sie formell beschwert sind.