Grundzügen aber gleichbleibe, womit eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD3 vorliegen dürfte. Zudem dürfte der Bericht der OLK vom 20. Februar 2024 unverändert gültig sein, da sich durch die Projektänderung am Standort und Erscheinungsbild im Vergleich zum damals beurteilten Projekt keine relevante Veränderung ergeben habe. Die Beschwerdeführenden reichten Schlussbemerkungen vom 16. Juni 2025 ein. Sie bestreiten dabei, dass eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD vorliege. Im Übrigen sei das geänderte Projekt ohnehin nicht bewilligungsfähig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen sei.