Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/70 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 21. August 2025 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 und 56 weitere Beschwerdeführende gemäss Liste im Anhang alle vertreten durch Frau Rechtsanwältin D.________ und E.________ GmbH Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A.________ und/oder Herrn Rechtsanwalt B.________ sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Walkringen, Unterdorfstrasse 1, 3512 Walkringen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 11. März 2021 (bbew 37/2020; Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 10. Januar 2020 bei der Gemeinde Walkringen ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit entsprechender technischer Einrichtung auf Parzelle Walkringen Grundbuchblatt Nr. I.________. Die Parzelle liegt in der Mischzone M2. Das Bauvorhaben beinhaltet einen 25 m hohen Mast. An diesem sollen insbesondere sechs An- tennenpanels mit insgesamt neun Antennen montiert werden. Bei den drei Antennen im Frequenz- band 3600 MHz handelt es sich um adaptive Antennen, wobei dafür kein Korrekturfaktor bean- sprucht wird. Gegen das Bauvorhaben gingen zahlreiche Einsprachen ein. Mit Gesamtentscheid vom 11. März 2021 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Baubewilligung. 1/13 BVD 110/2021/70 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 13. April 2021 gemeinsam Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragten die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 11. März 2021 und die Erteilung des Bauabschlags. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, verzichtete zunächst mit Verfügung vom 19. April 2021 auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und holte lediglich die Vorakten ein. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 sistierte das Rechtsamt das Beschwerdever- fahren, bis ein Entscheid des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 1C_100/2021 vorlag. Nachdem dieser Entscheid am 14. Februar 2023 ergangen war, hob das Rechtsamt die Sistierung mit Verfügung vom 12. April 2023 auf und führte, nachdem die Beschwerdeführenden in Kenntnis des Bundesgerichtsentscheids an ihrer Beschwerde festgehalten hatten, den Schriftenwechsel durch. Dabei bat das Rechtsamt auch das Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immis- sionsschutz, um eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerde- antwort vom 6. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das AUE kommt in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2023 zum Schluss, gemäss seinem Fachbericht vom 17. Juli 2020 erfülle die Anlage die Bestimmungen der NISV2 vollständig und sei mit Auflagen bewilligungsfähig. Aus der Beschwerde ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, die eine Anpas- sung oder Ergänzung dieses Fachberichts erforderlich machen würden. Die Gemeinde Walkrin- gen verweist in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2023 auf ihren Amtsbericht vom 5. August 2020, ohne einen Antrag zur Beschwerde zu stellen. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 bat das Rechtsamt die Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), das Bauvorhaben aus der Sicht des Ortsbild- und Landschafts- schutzes zu beurteilen. Im Bericht vom 20. Februar 2023 (richtig 20. Februar 2024) empfiehlt die OLK einen Alternativstandort zu wählen und die Höhe der Anlage auf 20 m zu begrenzen. Mit Schreiben vom 20. März 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Sistierung des Beschwerde- verfahrens zwecks Vornahme von diversen Abklärungen. Mit Verfügung vom 12. April 2024 wurde das Verfahren entsprechend sistiert. Mit Schreiben vom 30. April 2025 teilte die Beschwerdegeg- nerin mit, dass am geplanten Standort festgehalten werde und auch eine Reduktion der Masthöhe um 5 m keine Option darstelle. Es werde jedoch ein angepasstes Standortdatenblatt eingereicht. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 reichte die Beschwerdegegnerin wie angekündigt ein angepasstes Standortdatenblatt ein. Daraufhin hob das Rechtsamt die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 8. Mai 2025 auf. Gleichzeitig teilte das Rechtsamt mit, aufgrund einer ersten summarischen Beurteilung sei davon auszugehen, dass das Bauvorhaben zwar geändert worden sei, in seinen Grundzügen aber gleichbleibe, womit eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD3 vorliegen dürfte. Zudem dürfte der Bericht der OLK vom 20. Februar 2024 unverändert gültig sein, da sich durch die Projektänderung am Standort und Erscheinungsbild im Vergleich zum damals beurteil- ten Projekt keine relevante Veränderung ergeben habe. Die Beschwerdeführenden reichten Schlussbemerkungen vom 16. Juni 2025 ein. Sie bestreiten dabei, dass eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD vorliege. Im Übrigen sei das geänderte Projekt ohnehin nicht bewilli- gungsfähig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen sei. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 2/13 BVD 110/2021/70 II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG4. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten wer- den, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Aus den vorhandenen Unterlagen ist nicht erkennbar, wer sich alles als Einspre- chende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat. Für einige der Beschwerdeführenden ist aber erkennbar, dass sie Einsprache erhoben haben. Mit diesen Einsprachen sind sie nicht durchge- drungen, womit sie formell beschwert sind. Als Anwohnende oder Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer innerhalb des Einspracheperimeters von 690 m gemäss ursprünglichem Bau- gesuch6 bzw. 700 m gemäss Projektänderung7 sind sie auch materiell beschwert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob alle Beschwerdeführenden zur Beschwerde befugt sind. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in einem Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die Legitimation nachgewiesen werden müsste. 2. Projektänderung a) Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ein angepasstes Standort- datenblatt vom 1. Mai 2025 (Revision: 3.0) ein. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass es sich dabei um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD handelt. Während die äusserlichen Veränderungen möglicherweise tatsächlich eine Projektänderung darstellten, könne dies für die technischen Anpassungen auf keinen Fall angenommen werden. Insbesondere der Umstand, dass neu drei adaptive Antennen mit Korrekturfaktor zum Einsatz kommen sollten, sprenge den Rahmen einer Projektänderung. Vom abgeänderten Projekt seien zudem nicht nur die Verfah- rensbeteiligten betroffen. Deshalb sei ein neues Verfahren inklusive Publikation unumgänglich. b) Eine Projektänderung (und kein neues Projekt) liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (vgl. Art. 43 Abs. 1 BewD). Wird ein Bauvorhaben in seinen Grundzügen verändert, so liegt ein neues Projekt vor, das die Einleitung eines neuen Baubewilligungsverfah- rens erfordert. Das kann für das anwendbare Recht (Art. 36 Abs. 1 BauG) entscheidend sein. Ein Bauvorhaben ist in den Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal, wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau oder der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht. Eine blosse Reduktion der Abmessungen, auch wenn sie beträchtlich ist (z.B. Verkürzung eines Antennenmastes), bedeutet in der Regel noch keine grundlegende Änderung, ebenso wenig der blosse Verzicht auf einen Teil 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 6 Siehe Standortdatenblatt vom 23. November 2019 (Revision: 1.1) Ziff. 6 und Zusatzblatt 2 (Vorakten pag. 31 und 28) 7 Siehe Standortdatenblatt vom 1. Mai 2025 (Revision: 3.0) Ziff. 6 und Zusatzblatt 2 (Beilage zur Eingabe der Be- schwerdegegnerin vom 6. Mai 2025) 3/13 BVD 110/2021/70 des Projekts. Änderungen des Sachverhalts, wie die Änderung von Form und Grösse der Baupa- rzelle infolge einer Baulandumlegung, stellen keine Projektänderung dar.8 Die Baubewilligungsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten und der von der Projektände- rung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen bzw. die Änderung des bewilligten Projekts ohne neues Baugesuchsverfahren gestatten, wenn öffentliche oder we- sentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 2 BewD). Erfolgt die Projektänderung im Baubeschwerdeverfahren, sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten anzuhören. Die Beschwerdeinstanz kann die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD). Bei Projektänderungen, die erst im Stadium des Beschwerdeverfahrens vor der BVD vorgenommen werden, sind grundsätzlich nur noch jene Einsprechenden anzuhörende «Beteiligte», die sich am Beschwerde- verfahren beteiligen. Anders ist es nur bei Projektänderungen, die ehemalige Einsprechende oder bisher nicht Beteiligte neu berühren könnten; sie sind auch ihnen mitzuteilen. Zusätzliche öffentli- che Interessen sind berührt, wenn die Änderung neue (bzw. andere) oder weiter gehende Einwir- kungen auf Anliegen des allgemeinen Wohls verursacht. Für die Rechtshängigkeit und damit für das anwendbare Recht bleibt bei einer Projektänderung grundsätzlich der Zeitpunkt der ursprüng- lichen Baueingabe massgebend.9 c) Im Vergleich mit dem bisherigen Standortdatenblatt vom 23. November 2019 (Revision: 1.1), das vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit dem angefochtenen Gesamtentscheid vom 11. März 2021 bewilligt wurde, haben sich die angegebenen Koordinaten des Standorts im neu eingereichten Standortdatenblatt vom 1. Mai 2025 (Revision: 3.0) zwar geringfügig geändert. Grundsätzlich wurde der Standort aber unverändert belassen, ebenso beträgt die Höhe des Masts unverändert 25 m. Im oberen Bereich des Masts mit den montierten Richt- und Mobilfunkantennen haben sich gewisse Änderungen in der Anordnung der montierten Antennen ergeben, zudem wurde die Auskragung etwas verkleinert. Im Grossen und Ganzen wirkt die Mastkonstruktion op- tisch aber sehr ähnlich und damit vergleichbar. Die technischen Parameter im Standortdatenblatt (Hauptstrahlrichtungen, Sendeleistungen, Antennentypen, Neigungswinkel, …) haben sich eben- falls verändert, insbesondere sollen neu drei adaptive Antennen mit Korrekturfaktor zum Einsatz kommen. Somit wurde das Bauvorhaben zwar geändert, ist aber in seinen Grundzügen gleichgeblieben, womit eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD vorliegt. Daran ändern auch die neu vor- gesehenen adaptiven Antennen mit Korrekturfaktor nichts. Auch dadurch wurde kein Hauptmerk- mal des Bauvorhabens wesentlich verändert. Dass vom abgeänderten Projekt nicht nur die Ver- fahrensbeteiligten betroffen sind und deshalb eine neue Publikation erforderlich wäre, steht ent- gegen der Annahme der Beschwerdeführenden dem Vorliegen einer Projektänderung nicht ent- gegen. Auf eine erneute Publikation der Projektänderung kann jedoch mit Blick auf die weiteren Ausführungen verzichtet werden, die Projektänderung ist ohnehin nicht bewilligungsfähig. 3. Orts- und Landschaftsbild a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Vorschriften zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds. Zunächst machen sie geltend, die Beschwerdegegnerin habe als Bauge- suchstellerin darzutun, wie sich ihr Bauvorhaben in die Umgebung einfüge, so dass eine gute Gesamtwirkung entstehe. Da eine solche Begründung in den Baugesuchsunterlagen fehle, sei schon deshalb der Bauabschlag zu erteilen. 8 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32–32d N. 12a 9 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32–32d N. 13 f. 4/13 BVD 110/2021/70 Weiter sei die Antenne mit einer Höhe von 25 m zwei Mal so hoch, wie die maximal zulässige Gebäudehöhe. Daher rage sie über sämtliche Gebäude heraus und sei weit herum gut sichtbar. Sie sei höher als der Aussichtsturm auf dem Gurten und ein Monstrum. Sie wirke umso dominan- ter, als sie nicht auf einem Gebäude, sondern freistehend errichtet werden solle. Auch die BVD habe Antennen mit Höhen von 20, 25 und 26 m als zu hoch, weil überdurchschnittlich dimensio- niert, beurteilt. Das Argument, die Höhe der Antenne könne nicht angepasst werden, sei falsch. Die Höhe einer Antenne könne sehr wohl reduziert werden und es seien auch mehrere kleinere Antennen möglich. Abgesehen davon müsste hier aufgrund der Ortsbildschutzbestimmungen selbst dann der Bauab- schlag erteilt werden, wenn eine Höhenreduktion nicht möglich wäre. Die aufdringliche Wirkung der Antenne ergebe sich insbesondere aus ihrem Standort mitten im beschaulichen Dorf Bigenthal, wo sie ständig im Blickfeld der Bewohner stünde. Sie würde die Aussicht verschandeln und das Orts- und Quartierbild empfindlich stören. Dies umso mehr, als es bereits die zweite Mobilfunkanlage in Bigenthal wäre. Der freistehende Antennenmast sei auch nicht unauffällig gestaltet worden. So sei er weder als Kamin oder Baum getarnt noch in einen Kirchturm integriert worden. Der Standort sei mitten im Dorf am tiefsten Punkt und damit denkbar schlecht gewählt. Würde sie an einem höheren Standort gebaut, müsste sie nicht 25 m hoch sein. Dementsprechend gäbe es etliche besser geeignete Standorte in Bigenthal, an welcher die Anlage erheblich weniger störend wäre. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz obliege die Beurteilung der Einwirkung auf das Orts- und Landschaftsbild trotz der Gemeindeautonomie nicht der Gemeinde. Diese Autonomie greife nur in Bezug auf die von ihr erlassenen Bestimmungen. Hier würden aber auch kantonale Vor- schriften (Art. 9 BauG und Art. 17 BauV10) verletzt. b) Die Beschwerdegegnerin bestreitet eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds. Der Standort einer Mobilfunkanlage könne von der Betreiberin nicht frei gewählt werden, sondern müsse sich immer im Bereich der zu schliessenden Netzlücke befinden. Zudem müssten die Im- missions- und Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden. Hinzu komme, dass nur ein ein- geschränkter Kreis von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bereit sei, sein Grundstück für eine Mobilfunkanlage zur Verfügung zu stellen. Sodann seien Mobilfunkantennen auf exponierte Standorte angewiesen und könnten nur bedingt der Umgebung angepasst werden. Die Vorinstanz habe sich mit einer allfälligen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds ausführlich auseinandergesetzt und die Umstände gewürdigt. Sie habe zu Recht keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds festgestellt. Auf diese Aus- führungen könne verwiesen werden. Bei der Beurteilung sei nicht auf ein beliebiges subjektives Empfinden abzustellen, sondern die Anlage müsste das Ortsbild objektiv übermässig beeinträchtigen, was nicht der Fall sei. Bei der Beurteilung dürften keine allzu hohen Anforderungen an die Ästhetik gestellt werden, da einer Mobilfunkantenne praktisch an jedem Standort etwas Störendes anhafte. Als Infrastrukturanlage werde eine Mobilfunkantenne von einem durchschnittlichen Betrachter als Begleiterscheinung der heutigen Zivilisation akzeptiert, soweit eine durchschnittliche Anlage vorliege und sich deren Höhe auf das funktechnisch nötige Minimum beschränke. 10 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 5/13 BVD 110/2021/70 Hier präsentiere sich die Umgebung heterogen. Unmittelbar angrenzend befinde sich eine Bahn- anlage mit Bahnübergang inklusive Schranken sowie entsprechende Fahrleitungsmasten. Die projektierte Anlage trete daher nicht störend in Erscheinung. Auch das Bundesgericht habe fest- gehalten, dass nicht einzig auf die blosse Sichtbarkeit bzw. Wahrnehmbarkeit einer Anlage abge- stellt werden dürfe. Vielmehr müsse das Bauvorhaben den Gesamteindruck, der sich aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Gebäude unter sich und ihrer Umgebung ergebe, erheblich stören, damit sich ein Bauabschlag rechtfertige. Durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen seien unter dem Gesichtspunkt der Einordnung in der Regel zuzulassen, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tangiert würden oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorlägen. Die Behauptung, die Antenne könne in der Höhe angepasst werden, sei theoretisch richtig. Sie sei jedoch aus funktechnischer Sicht auf die entsprechende Höhe angewiesen, weswegen sie nicht einfach gekürzt werden könne. Zudem überwiege in der Regel das öffentliche Interesse an einer guten Mobilfunkversorgung das Interesse am Schutz der baulichen oder landschaftlichen Umgebung. Mobilfunkantennen seien im Allgemeinen nicht geeignet, das Quartierbild negativ zu beeinträchtigen, weshalb sie selbst in Wohnzonen zulässig seien. Insgesamt liege somit aus objektiver Sicht keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds vor. Der entsprechende Entscheid der Vorinstanz liege innerhalb des kommunalen Ermessens- spielraums. Die Rechtsmittelinstanz dürfe nur dann eingreifen, wenn sich die kommunale Bau- behörde von unsachlichen Erwägungen habe leiten lassen oder die Grundsätze der Rechtsgleich- heit und Verhältnismässigkeit verletzt habe, was vorliegend nicht der Fall sei. c) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Gesamtentscheid ausgeführt, die Gemeinde Walkrin- gen habe in ihrem Baureglement keine Spezialvorschriften betreffend Mobilfunkanlagen erlassen. Eine Mobilfunkanlage lasse sich unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne Weiteres mit ei- nem Gebäude oder Gebäudeteil vergleichen, auf welche die Ästhetiknormen primär zugeschnitten seien. Das Erscheinungsbild einer Mobilfunkanlage sei vor allem durch die technischen Gegeben- heiten bedingt und die Gestaltungsmöglichkeiten der Mobilfunkbetreiberinnen seien sehr be- grenzt. Es sei unbestritten, dass sich Antennenmasten nicht durch bauliche Schönheit auszeich- neten. Würde man das Ästhetikgebot jedoch allzu eng anwenden, resultierte daraus ein flächen- deckendes Verbot von Mobilfunkantennen, was raumplanungs- und fernmelderechtlich problema- tisch wäre. Unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen werde die Antenne von der Bauherr- schaft bestmöglich integriert. In unmittelbarer Nähe des Standorts befänden sich nebst der Haupt- strasse die Bahngleise. Diese würden von Strommasten umsäumt. Die Antenne würde also nicht gänzlich allein inmitten einer unberührten und schützenswerten Umgebung stehen. Hinzu komme, dass das Regierungsstatthalteramt die Gemeindeautonomie zu berücksichtigen habe. D.h. dass die Gemeinde entscheide, ob eine Fachstelle zur Beurteilung des Ortsbild- und Landschaftsschut- zes beizuziehen sei. Die Gemeinde Walkringen habe dies im vorliegenden Fall offenbar nicht für notwendig gehalten. Die Gemeinde, die primär ein Interesse an einer guten Ausgestaltung von Bauten und deren Einbettung in das Orts- und Landschaftsbild habe, sei zusammenfassend zur Beurteilung gekommen, die geplante Antenne habe keine gestalterisch störende Auswirkungen auf die Umgebung. Die Gemeinde hat in ihrem Amtsbericht vom 5. August 2020 zur Einpassung in das Ortsbild aus- geführt, die Bauparzelle befinde sich weder im Landschaftsschutzgebiet noch im Landschafts- schongebiet. Um eine Einordnung in die Umgebung zu gewährleisten, sei nach Art. 9 BauG ent- sprechend Rücksicht zu nehmen. Die Farbgebung sei bei der Baupolizeibehörde vor der Erstel- lung zu bemustern. Im Bedarfsfall sei eine Fachstelle (z.B. die OLK) zur Beurteilung beizuziehen. Ein Antennenverbot sei nach dem Kommentar zu Art. 10 BauG nicht zulässig. 6/13 BVD 110/2021/70 d) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen nach Art. 9 Abs. 1 BauG Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die «ästheti- sche Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Art. 17 Abs. 1 BauV konkretisiert diese Vorschrift: Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen sind möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen; sie dürfen die Landschaft und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Schutzobjekt des Ortsbild- und Land- schaftsschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Darüber hinaus sind die Gemeinden befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantonalen Vorschrif- ten hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG und Art. 17 Abs. 1 letzter Satz BauV). Solche Vor- schriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen und dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben.11 Das Baureglement der Gemeinde Walkringen enthält folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umge- bung eine gute Gesamtwirkung entsteht (Art. 9 Abs. 3 GBR12). Bei der Beurteilung der guten Ge- samtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: Die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes; die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung; Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen; die Fassaden- und Dachgestal- tung sowie die Materialisierung und Farbgebung; die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum; Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass sie die vorhandene Umgebung nicht beeinträchtigen und ein natürlicher und guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht; die Gestaltung und Einordnung der Er- schliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge (Art. 9 Abs. 4 GBR). Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Be- deutung zu. Der Begriff «gute Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzes- begriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspiel- raum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnis- mässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umge- bung zu orientieren hat.13 Schutzobjekt von allgemein gehaltenen Gestaltungsvorschriften sind die Auswirkungen eines Bauvorhabens für die Allgemeinheit, nicht aber die Aussicht der betroffe- nen Nachbarn.14 Einwirkungen, die durch zonengemässe Nutzung einer Baute entstehen, wie z.B. der Entzug der Aussicht, müssen geduldet werden (Art. 89 Abs. 2 BauV).15 Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich Mobilfunkanlagen unter ästhe- tischen Gesichtspunkten nicht ohne Weiteres mit Gebäuden, auf welche die Gestaltungsnormen in erster Linie zugeschnitten sind, vergleichen. Zum einen ist das Erscheinungsbild einer Mobil- funkanlage – namentlich Durchmesser und Höhe des Masts sowie die Anzahl und optische Er- scheinung der Antennen – vorwiegend durch die technischen Gegebenheiten bedingt. Die Gestal- 11 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 12 Baureglement der Einwohnergemeinde Walkringen vom 25. November 2013 13 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1 14 BDE 110/2019/198 vom 10. Juni 2020 E. 2b 15 BDE 110/2019/123 vom 23. April 2020 E. 5e 7/13 BVD 110/2021/70 tungsmöglichkeiten der Mobilfunkbetreiberinnen sind daher gering. Ausserdem sind Mobilfunkan- lagen aufgrund ihrer Funktion in der Regel gut sichtbar, womit ihnen praktisch an jedem Standort von vornherein etwas Störendes anhaftet. Dies allein vermag jedoch nicht ohne Weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten würde aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultieren, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann und raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich problematisch wäre.16 Auch ist zu beachten, dass Mobilfunkantennen aufgrund der betrieblich bedingten Höhe regelmässig geeignet sind, Silhouetten zu brechen und Horizonte zu teilen. Soweit der Silhouette bzw. dem Horizont nicht eine erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt, vermag diese Wirkung allein daher ebenfalls nicht einen Bauabschlag zu rechtfertigen.17 Diesen Umständen ist bei der Beurteilung gebührend Rech- nung zu tragen.18 e) Die geplante Mobilfunkantenne gemäss Projektänderung besteht aus einem Antennenmast mit einer Höhe von 25 m (ohne Blitzschutz). Im obersten Bereich des Masts sind drei Antennen- körper (1.5 m hoch) vorgesehen. Unter den Antennenkörpern auf einer Höhe von rund 22 m sind an den gleichen Auslegern weitere technische Anlagen («RRH») geplant, diese sind jedoch kleiner und fallen optisch weniger ins Gewicht. Auf einer Höhe von rund 19 m sind schliesslich zwei Richt- funkantennen vorgesehen. Der Mast verjüngt sich von unten nach oben. Während er im untersten Bereich einen Durchmesser von ungefähr 70 cm aufweist, beträgt der Durchmesser im obersten Bereich noch etwa 30 cm. Auf einer Höhe zwischen knapp 22 m und 25 m weist die Anlage im Bereich der Antennenkörper einen Durchmesser von knapp 2.5 m und im Bereich der RRH einen Durchmesser von rund 2 m auf. Der Durchmesser im Bereich der Richtfunkantennen beträgt eben- falls rund 2.5 m. Der Antennenmast soll an ein bestehendes Gebäude angebaut werden, wobei das Dach vom Mast im Bereich der Traufe durchstossen wird. Die Traufhöhe des bestehenden Gebäudes beträgt im Bereich des Masts knapp 3 m, der Dachgiebel liegt gemessen ab Mastfuss auf einer Höhe von knapp 7.5 m, wobei der Giebel nicht bis zum Bereich des Masts reicht. Damit überragt die Mobilfunkantenne den Dachgiebel um knapp 18 m (ohne Blitzschutz).19 In rechtlicher Hinsicht liegt die Bauparzelle in der Mischzone M2. In dieser Zone sind Wohnen sowie stilles bis mässig störendes Gewerbe zugelassen (Art. 1 GBR). Erlaubt sind zwei Ge- schosse, die zulässige Gesamthöhe beträgt 12 m (Art. 2 Abs. 1 GBR). Der Standort liegt in keinem Schutzgebiet. Er liegt jedoch in unmittelbarer Nachbarschaft zum kommunale Landschaftsschon- gebiet b. Das Landschaftsschongebiet «Hänge des Bigenthals» (b) zwischen Walkringen und Obergomerkinden bezweckt die Erhaltung der ökologisch wertvollen vernetzten Landschaftskam- mern zwischen dem Talboden und den Waldrändern (Art. 20 Abs. 2 GBR). In rund 250 m Entfer- nung zum Standort des Bauvorhabens liegt das Landschaftsschutzgebiet A Schlössli. Dieses Schutzgebiet bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung des bestehenden Landschaftsbildes in sei- ner Gesamtheit und seinen vielfältigen räumlichen Elementen sowie von naturnahen Lebensräu- men für einheimische Tier- und Pflanzenarten und es dient dem ökologischen Ausgleich (Art. 19 Abs. 1 GBR). Die nächstgelegenen Baudenkmäler gemäss aktuellem Bauinventar der Gemeinde Walkringen sind rund 150 m vom Standort des Bauvorhabens entfernt, es handelt sich um die beiden erhaltenswerten Baudenkmäler K.________weg 7 und L.________weg 1. In tatsächlicher Hinsicht liegt der Standort zwischen der M.________strasse und der Bahntrasse (je rund 18 m entfernt) im Bereich des südlichen Dorfeingangs von Bigenthal. Rund 70 m nördlich liegt der Bahnhof Bigenthal. Höhere Gebäude sind in der näheren Umgebung keine vorhanden. In der Umgebung gibt es jedoch bereits diverse Masten, entlang der M.________strasse Beleuch- 16 VGE 2011/303 vom 1. Juni 2012 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen 17 VGE 2008/23330 vom 31. März 2009 E. 4.4.3; siehe dazu auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9/10 N. 17 und 29b mit weiteren Hinweisen 18 BDE 110/2022/36, vom 21. März 2023 E. 8 f. 19 Siehe Plan «Ansicht A» vom 29. April 2025 in der Beilage zum Standortdatenblatt vom 1. Mai 2025 (Revision 3.0) 8/13 BVD 110/2021/70 tungsmasten und entlang der Bahntrasse Fahrleitungsmasten. Diese bestehenden Masten sind jedoch deutlich weniger hoch, als der geplante Mobilfunkmast. In rund 200 m Entfernung besteht bereits ein freistehender Mobilfunkmast. Dieser befindet sich aber mit über 100 m deutlich weiter von der M.________strasse zurückversetzt an leicht erhöhter Lage am parallel zur M.________strasse verlaufenden Hügelzug. f) Die OLK hat mit Bericht vom 20. Februar 2023 zum ursprünglichen Bauvorhaben Stellung genommen und mit einer umfangreichen Fotobeilage dokumentiert. Sie beschreibt dabei zunächst die Umgebung des Bauvorhabens ausführlich. Sie führt unter anderem aus, die Bebauung entlang der M.________strasse, deren Raum über weite Strecken aufgerissen worden sei, wirke heute disparat. Es habe Bauten unterschiedlicher Zeitstellung, Ausrichtung, Volumetrie und Funktion, und etliche davon seien wenig sensibel umgebaut worden. Die unmittelbaren Bereiche entlang der Verkehrsachsen seien durchsetzt von zahlreichen Beleuchtungs-, Strom- und Bahnmasten. Es seien allgegenwärtige Zeichen moderner Infrastruktur – so wie die bereits bestehende Mobil- funkantenne im ansteigenden Hang am L.________weg, die gut sichtbar sei. Die Nahumgebung des Bauvorhabens sei heute wenig erbaulich. Die Parzelle sei zwischen Bahn und Strasse ein- geklemmt und durch den Verlust der strassenbegleitenden Baumreihen fehle der Liegenschaft ein klarer Bezug zum Siedlungskern des Weilers. Derartige raumgliedernden Defizite wirkten sich auf das innere Ortsbild negativ aus. Die beidseits der Strassenbrücke verlaufende bachbegleitende Vegetation stelle in diesem Bereich immerhin eine partielle Anbindung an den reich gegliederten Landschaftsraum des Bigentals sicher. Zur Gesamtwirkung des Bauvorhabens in Bezug auf das umliegende Strassen-, Orts- und Land- schaftsbild und dessen prägende Elemente und Merkmale führt die OLK unter anderem aus, die M.________strasse habe im Bereich des Bauvorhabens ihren einstigen dörflichen Charakter ver- loren. Im Umfeld zahlreicher infrastrukturbedingter Gestänge würde der Mobilfunkmast hier als ein weiteres – durchaus markantes – Element wahrgenommen. Die beiden Häuser an der Abzwei- gung des K.________wegs stünden am südlichen Rand des alten Siedlungskerns von Bigenthal, am einstigen Übergang zur offenen Landschaft. Der bauhistorische Eigenwert der Liegenschaft K.________weg 2 sei zwar durchschnittlich, dennoch entstehe im Zusammenspiel mit dem be- nachbarten, firstgleich ausgerichteten und ebenfalls von einem Ründidach überfangenen Haus K.________weg 1 eine hübsche Torsituation am Bachübergang. In diesem räumlich eng begrenz- ten Kontext werde die Mobilfunkantenne durchaus als Störfaktor wahrgenommen, weshalb die OLK auch eine Versetzung hin zum Stationsgebäude empfehle. Bezüglich der Auswirkungen auf das umliegende Landschaftsbild komme es wiederum auf die Perspektive an. Vom Bahnhof aus gesehen wirke die Mobilfunkantenne deplatziert, weil sie den Blick talauswärts durch den wellen- förmigen Horizont durchschneide. Aus weiterer Entfernung und höher gelegenen Standorten ver- schwinde der Antennenmast sukzessive vor der umgebenden Landschaft. Hier treten zunehmend neuzeitliche Bauten ins Blickfeld und prägten dadurch die Wahrnehmung. Die OLK kommt zum Schluss, problematisch sei primär die Höhe des Antennenmasts. Schon eine Reduktion auf maximal 20 m könne die optische Wahrnehmung wesentlich beeinflussen, indem die Antenne dadurch aus unterschiedlichen Perspektiven als weniger störend empfunden werde, weil der Mast die Hintergrundsilhouette mehrheitlich nicht überrage. Zudem sei der Standort un- mittelbar neben der Liegenschaft K.________weg 2 ungeschickt gewählt. Schon ein geringfügiges Versetzen in die Nähe des Stationsgebäudes und zur Bahntrasse könnte die optische Wirkung gemäss OLK verbessern, weil der Mast der Mobilfunkantenne dann als Teil der bestehenden In- frastruktur gelesen und dementsprechend weniger als Störfaktor empfunden würde. Die OLK emp- fahl folglich, einen entsprechenden Alternativstandort zu wählen, wobei auch hier die Höhe der Anlage auf 20 m zu begrenzen sei. g) Durch die Projektänderung hat sich am Standort und Erscheinungsbild im Vergleich zum ursprünglichen Bauvorhaben keine relevante Veränderung ergeben. Für die Beurteilung der Pro- 9/13 BVD 110/2021/70 jektänderung vom 6. Mai 2025 kann daher unverändert auf die nachvollziehbare und überzeu- gende Einschätzung der OLK in ihrem Bericht vom 20. Februar 2023 inklusive umfangreicher Fo- tobeilage abgestellt werden. Demzufolge würde durch die geplante Antenne an diesem Standort und mit dieser Höhe ein Gegensatz zur bestehenden Überbauung geschaffen, der erheblich stören würde. Die Folge davon wäre eine Beeinträchtigung des Ortsbildes bzw. der Landschaft. Aus weiterer Entfernung und höher gelegenen Standorten würde der Antennenmast zwar aus zu- nehmender Distanz allmählich vor der umgebenden Landschaft verschwinden. Im Nahbereich des vorgesehenen Standortes würde die Mobilfunkantenne mit der vorgesehenen Höhe von 25 m aber deplatziert wirken und als Störfaktor wahrgenommen werden. Dass in der Umgebung der Baupa- rzelle bereits andere Mastkonstruktionen (Beleuchtungsmasten und Fahrleitungsmasten) vorhan- den sind, spielt dabei keine Rolle. Diese sind im Quartier selber aufgrund ihrer deutlich geringeren Höhe und ihren anderen Standorten in ihrer Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild nicht mit der geplanten Antenne vergleichbar. Die geplante Antenne würde sich aufgrund ihrer Höhe und Lage optisch auch nicht in diese anderen Mastkonstruktionen einordnen, sondern würde als her- ausragendes Einzelobjekt wahrgenommen. Bereits eine Reduktion der Mobilfunkantenne um 5 m auf maximal 20 m würde die optische Wahrnehmung wesentlich beeinflussen, indem die Antenne dadurch aus unterschiedlichen Perspektiven als weniger störend empfunden würde, weil der Mast die Hintergrundsilhouette mehrheitlich nicht überragen würde. Kombiniert mit einer geschickteren Wahl des Standorts könnte die ästhetische Situation deutlich verbessert werden. Die Beschwerdegegnerin macht dazu in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2025 geltend, ihre Ab- klärungen hätten ergeben, dass eine Verschiebung des Standorts nach Westen in Richtung der Gleise wegen einer ARA-Anschlussleitung auf der Standortparzelle nicht möglich sei. Ebenso falle eine Verschiebung nach Osten ausser Betracht. Entsprechend sei die bestmögliche Position auf der Standortparzelle gewählt worden, weshalb am bisherigen Standort festgehalten werde. Mit dieser Argumentation übersieht die Beschwerdegegnerin, dass sie keinen Anspruch auf Erstellung einer Mobilfunkanlage an einem bestimmten Standort und damit auf einer bestimmten Parzelle hat, auch aus der Mobilfunkkonzession lässt sich kein solcher Rechtsanspruch ableiten.20 Wes- halb kein anderer Standort in einem Umkreis von rund 200 m21 möglich sein sollte, insbesondere ein von der OLK vorgeschlagener Standort in der Nähe des Stationsgebäudes und zur Bahntrasse hin, vermag die Beschwerdegegnerin damit nicht darzulegen. Von einer solchen Unmöglichkeit ist auch nicht auszugehen. Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, bei der Prüfung der Reduktion der Masthöhe um 5 m am streitgegenständlichen Standort habe sich ergeben, dass eine Höhenreduktion des Mas- tes aufgrund der Vorgabe, dass an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) der Anlage- grenzwert eingehalten werden müsse, zu einer zu grossen Leistungseinbusse führen würde. Des- halb stelle eine Mastreduktion keine Option dar. Auch dabei übersieht die Beschwerdegegnerin, dass sich aus der Mobilfunkkonzession und dem damit verbundenen Versorgungsauftrag kein Rechtsanspruch auf Erstellung einer einzigen Mobilfunkanlage zur Schliessung einer Versor- gungslücke an einem bestimmten Standort ableiten lässt. Zwar ist unbestritten, dass Mobilfunk- antennen aufgrund ihrer Funktion immer eine gewisse Höhe aufweisen müssen und ihnen damit stets etwas Störendes anhaftet. Entsprechend können die Ästhetikbestimmungen, welche primär auf Gebäude zugeschnitten sind, nicht uneingeschränkt zur Anwendung gelangen. Allerdings be- deutet dies nicht, dass solche grundsätzlich zonenkonformen Antennenanlagen unbesehen der bestehenden Umgebung und ohne jegliche Berücksichtigung der Ästhetikvorgaben realisiert wer- 20 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9–10 N. 29 21 Vgl. die Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination zwischen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchen- direktion des Kantons Bern und den Mobilfunkbetreibern, Art. 2 Abs. 1 (abrufbar unter: www.bauen.dij.be.ch > Arbeits- hilfen/Vorlagen) 10/13 BVD 110/2021/70 den können. So muss auch für die Höhe von Mobilfunkanlagen aus ästhetischer Sicht eine Grenze bestehen, solange daraus kein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultiert. Die geplante Mobilfunkanlage hat sich damit ebenfalls – wenn auch in reduziertem Umfang – an die bestehenden Ästhetikbestimmungen zu halten. Dies gilt selbst dann, wenn der Umgebung keine besondere Schutzwürdigkeit zukommt und kein geschütztes Ortsbild oder historisches Ge- bäude betroffen ist. So haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE, heute BVD) für 26 bzw. 30 m hohe Mobilfunkantennen in zweigeschossi- gen Wohn- oder Gewerbezonen ohne besondere Schutzwürdigkeit allein aufgrund der Höhe, der dadurch markanten Erscheinung und der massiven Überragung der umliegenden Bauten und an- grenzenden Hügelzüge die Baubewilligung verweigert.22 Eine ästhetisch begründete Höhenbegrenzung für die vorgesehene Mobilfunkanlage der Be- schwerdegegnerin hat hier kein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot zur Folge. Auch mit einer Antenne von 20 m ist eine Mobilfunkversorgung zweifellos möglich, wenn auch nicht mit der von der Beschwerdegegnerin gewünschten Leistung und damit nicht mit der von ihr angestrebten Abdeckung. Dass die Beschwerdegegnerin zur Schliessung ihrer Versorgungslücke aufgrund der Höhenbegrenzung für den vorliegenden Standort möglicherweise einen weiteren Antennenstand- ort benötigt, stellt die Erfüllung ihres Versorgungsauftrags nicht in Frage. Das macht die Be- schwerdegegnerin auch nicht geltend. h) Somit verstösst das Bauvorhaben gegen Art. 9 BauG bzw. Art. 17 BauV. Inwiefern es darü- ber hinaus die eigenständige kommunale Bestimmungen von Art. 9 Abs. 3 GBR verletzt, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Somit stellt sich auch nicht die Frage nach der Gemeindeautonomie, bei der Auslegung und Anwendung kantonaler Bauvorschriften kommt der Gemeinde keine Autonomie zu. Abgesehen davon hat sich die Gemeinde hier ohnehin nicht über- zeugend zur ästhetischen Einordnung geäussert, sondern selber den Beizug der OLK «im Be- darfsfall» angeregt. Die Projektänderung ist daher nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben. Der Projektänderung wird der Bauabschlag erteilt. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen. 4. Kosten a) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren haben in jedem Fall die Gesuchstellenden zu tragen, Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 52 Abs. 1 BewD23). Gemäss dem Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 11. März 2021 belaufen sich die amtlichen Kosten auf CHF 5233.80. Die amtlichen Kosten werden der Be- schwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungs- statthalteramt Bern-Mittelland zuständig. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 2200.– (Art. 103 22 VGE 21806 vom 27. Mai 2004, E. 4.; Entscheid der BVE vom 21. Dezember 2011 (RA Nr. 110/2011/94), E. 4; vgl. dazu auch Matthias Spack, Mobilfunkanlagen – Praxis der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, in KPG-Bulletin 3/2012, S. 105, Ziff. 4 23 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 11/13 BVD 110/2021/70 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV24). Die Kosten der OLK für ihren Be- richt vom 20. Februar 2024 von CHF 1000.– gemäss Rechnung vom 4. März 2024 werden ge- stützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betra- gen somit CHF 3200.–. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertig- ten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin und hat folglich die Verfahrenskosten zu tragen. c) Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat zudem den obsiegenden Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Partei- kosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Parteianwältin der Beschwerdeführenden vom 19. Juni 2025 beläuft sich auf CHF 8658.85 (Honorar CHF 7900.– [davon 75 % bis 31.12.2023 und 25 % ab 1.1.2024], Auslagen CHF 136.55 [CHF 99.05 bis 31.12.2023 und CHF 37.50 ab 1.1.2024], Mehrwertsteuer CHF 622.30 [7.7 % auf CHF 5964.80, 8.1 % auf CHF 2012.50]). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV25 be- trägt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG26). Die Beschwerdeführenden machen einen überdurchschnittli- chen Zeitaufwand geltend und begründen dies mit komplexen technischen Fragestellungen, di- versen Parteien, langer Verfahrensdauer und Projektänderung durch die Gegenpartei. Diese Ar- gumentation überzeugt nur teilweise. So ist die Komplexität der technischen Fragestellungen eher bei der Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Und alleine aufgrund der langen Verfah- rensdauer, wobei das Verfahren zweimal während insgesamt drei Jahren sistiert war, ist kein über- durchschnittlicher Zeitaufwand entstanden. Zudem sind die Beschwerdeführenden hinsichtlich der zweiten Sistierung unterlegen (vgl. Verfügung vom 12. April 2024) und können den in diesem Zu- sammenhang angefallenen Aufwand nicht geltend machen. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand somit als durchschnittlich zu werten. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund CHF 80 000.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als ebenfalls durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 6000.– als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von CHF 6615.25 zu ersetzen (Honorar CHF 6000.– [da- von 75 % bis 31.12.2023 und 25 % ab 1.1.2024], Auslagen CHF 136.55 [CHF 99.05 bis 31.12.2023 und CHF 37.50 ab 1.1.2024], Mehrwertsteuer CHF 478.70 [7.7 % auf CHF 4599.05, 8.1 % auf CHF 1537.50]). III. Entscheid 24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 25 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 26 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 12/13 BVD 110/2021/70 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 11. März 2021 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 10. Januar 2020 mit Projektänderung vom 6. Mai 2025 wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von CHF 5233.80 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Re- gierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zuständig. 3. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 3200.– werden der Beschwer- degegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von CHF 6615.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin D.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt Dr. A.________ und/oder Herrn Rechtsanwalt B.________, einge- schrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, per Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Walkringen, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per Mail, zur Kenntnis - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Abteilung Bauen, z. H. der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), Regionalgruppe Bern-Mittelland, per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13