Damit sind der bewilligungskonforme Betrieb der Anlage und die Einhaltung der Anlagegrenzwerte gewährleistet. Auch setzte sich das Bundesgericht im Leiturteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 mit einer Vielzahl von Studien bezüglich der gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkanlagen auseinander und kam zum Schluss, dass eine Verletzung des Vorsorgeprinzips nicht vorliegt. Es bestehen somit keine Gründe für eine Verfahrenssistierung. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden ist daher abzuweisen, soweit er durch den unterdessen erfolgten Entscheid des Bundesgerichts im Fall «Steffisburg» nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist. 13. Kosten