c) Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass eine Vollzugshilfe für die Beurteilung von adaptiven Antennen vorliegt. Auch bestehen ein taugliches QS-System und Messverfahren für adaptive Antennen. Im Leiturteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 hat das Bundesgericht weder die bestehenden Mess- und Berechnungsmethoden bemängelt, noch die Abnahmemessungen und das QS-System für adaptive Antennen, die nach der «worst case»-Betrachtung beurteilt worden sind, beanstandet. Damit sind der bewilligungskonforme Betrieb der Anlage und die Einhaltung der Anlagegrenzwerte gewährleistet.