a) Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 sind der Ansicht, wenn das BAFU schon fünf bis zehn Prozent elektrosensible Personen benenne und 5G 14-mal mehr Energie brauche als Glasfaser und 80 Prozent des Datenverkehrs Videos und Spiele seien, dann sei die Verhältnismässigkeit nicht gegeben. Glasfaser erlaube höhere Bitraten als 5G, die Verbindungen seien stabiler, schnel- 56 BGE 141 II 245 E. 7.6.1; vgl. auch BGE 136 II 214 E. 2.1. 57 BGE 141 II 245 E. 7.6.2 mit Verweis auf BGE 133 II 321 E. 4.3.3. 58 Vgl. BGer 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen.