b) Diesbezüglich hält die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 28. März 2024 fest, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden entspreche das Bauvorhaben dem kommunalen Baureglement, zumal dieses in Art. 418 Abs. 2 verlange, dass Antennenanlagen in erster Linie in Arbeitszonen oder ausserhalb das Baugebietes auf bestehenden Antennenanlagen oder Strommasten errichtet werden müssten. Genau die zweite Konstellation (Standort ausserhalb des Baugebiets auf bestehenden Antennenanlagen) sei vorliegend der Fall. In Bezug auf die nötige Ausnahme gemäss Art.