b) Demgegenüber legt die Beschwerdegegnerin dar, das Bundesgericht habe sich im Entscheid vom 14. Februar 2023 mit dem QS-System eingehend auseinandergesetzt, dessen Tauglichkeit und die konstante Praxis des höchsten Gerichts bestätigt, und damit auch, dass das vom BAFU empfohlene QS-System den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen genüge.