Die Vollzugsbehörde habe demnach keine Möglichkeit, die Einhaltung der Grenzwerte auf unabhängige Weise zu kontrollieren. Derweil könne der falsche Hochrechnungsfaktor zu einem falschen Resultat führen und die maximal mögliche Strahlung bis ums zehnfache unterschätzt werden. Damit sei die Vollzugsbehörde nicht in der Lage, die Einhaltung der NISV zu kontrollieren.