Schliesslich legen die Beschwerdeführenden 1 bis 3 im Schreiben vom 17. März 2024 dar, während bisher zusätzlich zu den Abnahmemessungen unabhängige Kontrollmessungen zur Plausibilisierung vorgesehen gewesen seien, so fehle diese Kontrolle bei adaptiven Antennen vollständig. Denn es gebe bis dato keine anerkannte Messmethode um die tatsächliche Strahlung einer adaptiven Antenne ohne Mitwirkung der Betreiberin festzustellen. Die Vollzugsbehörde habe demnach keine Möglichkeit, die Einhaltung der Grenzwerte auf unabhängige Weise zu kontrollieren.