Auch können die Beschwerdeführenden aus ihren «Korrekturberechnungen» nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso verhält es sich mit den unbelegten Behauptungen der Beschwerdeführenden, der im Jahr 2020 in der Baupublikation aufgeführte Antennentyp werde gar nicht mehr installiert und die Bauherrin würde ein anderes Produkt als im Baugesuch erwähnt, zum Einsatz bringen. Für die Beschwerdegegnerin sind die Angaben im Standortdatenblatt verbindlich. Die streitbetroffene Baubewilligung erfasst lediglich die im Standortdatenblatt enthaltenen Antennentypen. Ein allfälliger Einbau eines anderen Antennentyps ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 5. Antennendiagramm