Ziffer 62 Abs. 2 NISV). Da nur die Mobilfunkanlage der Beschwerdegegnerin vom Bauvorhaben betroffen ist, war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, die Antenne der H.________ im Baueingabeplan vom 23. Oktober 2019 abzubilden. Im Übrigen ist die Antenne der H.________ im Situationsplan vom 24. Oktober 2019 des Standortdatenblatts vom 24. Oktober 2019 (Revision: 1.27) klar eingezeichnet.