g) Das vorliegende Baugesuch betrifft einzig den Umbau der Mobilfunkanlage der Beschwerdegegnerin auf der Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. J.________. Die Antenne der H.________ auf der Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. O.________ ist nicht Teil des Baugesuchs und wird, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden, auch nicht aufgerüstet. Diese wird einzig ins Standortdatenblatt aufgenommen, da Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, als eine Anlage gelten, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden (vgl. Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 2 NISV).