Die im Baugesuch verwendeten Koordinaten für die Bestimmung des Standortes der Mobilfunk-Basisstation seien dieselben wie im Standortdatenblatt vom 24. Oktober 2019 (Revision: 1.27). Die Koordinaten bezeichneten den Mastfuss der Beschwerdegegnerin-An- tenne. Alle weiteren für die Berechnung verwendeten Abstände würden sich auf diese Grundkoordinaten beziehen. Es sei korrekt, dass bei Anlagen mit mehreren Masten nur eine Koordinate als Bezeichnung für die gesamte Anlage ausgewiesen werde. Dies sei häufig ein Punkt zwischen den Antennen oder der Fuss einer der Masten. Die weiteren für die Berechnungen notwendigen Lagen und Abstände müssten sich auf diese Koordinaten beziehen.