f) Das AUE hält diesbezüglich fest, eine Mobilfunk-Basisstation könne aus mehreren Antennenmasten bestehen. Wenn sich die Antennenmasten jeweils im Perimeter der anderen Antennenmasten befänden, müssten die verschiedenen Antennenmasten als eine Anlage betrachtet werden. Somit müssten sie in einem gemeinsamen Standortdatenblatt berechnet und bewilligt werden. Im vorliegenden Fall treffe dies auf die beiden Antennenmasten der H.________ und der Beschwerdegegnerin zu. Die im Baugesuch verwendeten Koordinaten für die Bestimmung des Standortes der Mobilfunk-Basisstation seien dieselben wie im Standortdatenblatt vom 24. Oktober 2019 (Revision: 1.27).