e) Schliesslich monieren die Beschwerdeführenden 1 bis 3, im Baugesuch werde eine Antenne mit den Koordinaten A.________ angegeben. Im Standortdatenblatt stellten sie fest, dass auch die «H.________-Antenne», ca. 20 Meter entfernt, bei den Berechnungen berücksichtigt werde. Diese Antenne sei im «Antennen-Verzeichnis» als separate Antenne aufgeführt und trage auch einen anderen Namen B.________. Sie befinde sich am Masten der Bahnleitung. In der Vollzugsempfehlung des Bundes dürfe ein zweiter Standort in der Nähe in die Berechnung aufgenommen werden. Es sei aber irreführend, wenn nicht auf den ersten Blick klar sei, dass auch die H.________-Antenne aufgerüstet werde.